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Okt 30, 2009 - Gesellschaft    No Comments

Ich will brennen…

Recht auf Privatkopie: Peinliche Panne für die Musikindustrie

Lichtbrechung auf einer CD/Quelle: Luis Fernández García via wikipedia

Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage aus formalen Gründen ab: Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz seien nur innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten zulässig, hieß es in Karlsruhe. Die Musikindustrie hatte Beschwerde eingelegt, weil sie ihre Eigentumsrechte an den Musiktiteln beeinträchtigt sah und vermutet, dass ein Großteil der kopierten CDs eben nicht im eigenen Auto landet, sondern bei Freunden. (Quelle: spiegel.de)

Es ist schon ein bisschen peinlich was die Musikindustrie versucht. Der Gesetzgeber folgt der Lobbyarbeit der großen “Musik-”Konzerne in weiten Teilen schränkt die verbreitung von Kulturgut in den meisten Fällen immer weiter ein und behält für den Besitzer von Musik- und Filmstücken nur ein kleines Restrecht übrig. Und was passiert. In den Chefetagen der entsprechenden Unternehmen überlegt man sich zu versuchen, auch noch dieses traditionelle Recht auf die Privatkopie zu kippen. In vielen Fällen muss man der Musikindustrie ein Interesse an gesetzlichen Regelungen vielleicht ja sogar zugestehen. Immerhin investiert sie viel in sogenannte Künstler, die sie wie im Reagenzglas aus Casting-Shows züchtet. Die wenigen genuinen Künstler, die diese Unternehmen entdecken und fördern haben da meist den sehr viel schwereren Weg hinter sich bringen eine Fanbase mit und somit (meist) auch die Gewähr einen gewissen Umsatz zu generieren.

Peinlich ist nun nicht unbedingt die Tatsache, dass das BVG die Klage abgewiesen hat, sondern viel mehr die Begründung dafür. Formale, nicht inhaltliche Gründe führt das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland an.

Das Recht auf Privatkopie, die sogenannte “Privatkopieschranke“, hat jedoch einen Haken. Es gilt nur, wenn kein wirksamer Kopierschutz umgangen wird. Fraglich in dieser Formulierung kann jedoch sicherlich der Begriff der Wirksamkeit sein.

Ist ein Kopierschutz wirksam, den man mit 2 Klicks, also ohne tatsächlichen Aufwand umgehen kann? Hierzu würden mich juristische Einschätzungen interessieren. Bislang wurde ich zur Frage der Wirksamkeit von Kopierschutzmaßnahmen nicht wirklich fündig.